Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz plant eine Neunte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung.
Dies geschieht aufgrund von Schwankungen in den Vorgangszahlen und sich ändernden Gesamtkosten. Die Verordnung zielt darauf ab, die Gebührensätze für die Rücknahme und Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie Altbatterien im Jahr 2022 an aktuelle Entwicklungen anzupassen. Das Ziel ist es, sicherzustellen, dass die Kosten für öffentliche Leistungen gemäß dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz und dem Batteriegesetz angemessen gedeckt werden.
Derzeit liegt ein Referentenentwurf des BMUV für eine Neunte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung vor. Der BMUV-Verordnungsentwurf ist innerhalb der Bundesregierung noch nicht mit den Ressorts abgestimmt.
Mit der Änderungsverordnung werden insbesondere die Gebührentatbestände an die Kostenkalkulation der beliehenen stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear) für das Jahr 2024 angepasst. Rechtsgrundlage für die Änderungsverordnung ist § 22 Absatz 1 und Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes. Dabei verändern sich insbesondere die den Gebührentatbeständen jeweils zugrunde liegenden prognostizierten Fallzahlen und Gesamtkosten, die zu Veränderungen der jeweiligen Gebührenhöhen führen.
Zentrale Veränderungen im Referentenentwurf sind beispielsweise:
Die Gebühren der Eigenrücknahmen halbieren sich.
Die Quartalsgebühr wird fast verdoppelt.
Die Kosten einer einfachen Umfirmierung werden ansteigen.
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