Neuer Mindeststandart zur Bemessung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen
Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) schreibt gem. Artikel 6 vor, dass Verpackungen grundsätzlich recyclingfähig sein müssen. Ausnahmen bestehen unter anderem für kontaktempfindliche Verpackungen von Medizinprodukten gemäß der Verordnung (EU) 2017/745 oder Verpackungen für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß der Richtlinie 2008/68/EG.
Die konkrete Methodik zur Bewertung der Recyclingfähigkeit wird jedoch erst durch weitere Rechtsakte der Europäischen Kommission ausgestaltet.
Für Unternehmen bietet bis dahin insbesondere der von der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt veröffentlichte Mindeststandard zur Bemessung des recyclinggerechten Designs von Verpackungen eine wichtige Orientierung. Er bewertet anhand der tatsächlichen Sortier- und Verwertungspraxis, welcher Anteil einer Verpackung für ein werkstoffliches Recycling zur Verfügung steht.
Wie stark einzelne Gestaltungsmerkmale die Bewertung beeinflussen können, zeigt ein Beispiel der ZSVR: Bei einer PET-Flasche mit PP-Etiketten wird ein Etikettenklebstoff, der sich in der alkalischen Heißwäsche nicht ablösen lässt, als Unverträglichkeit eingestuft. Obwohl der Klebstoff nur einen geringen Gewichtsanteil ausmacht und der PET-Hauptkörper grundsätzlich als Wertstoff zur Verfügung steht, wird die Recyclingfähigkeit der gesamten Verpackung nach dem Mindeststandard mit 0 Prozent bewertet. Wird stattdessen ein unter den maßgeblichen Bedingungen ablösbarer („wash-off-fähiger“) Klebstoff verwendet, steigt die ermittelte Recyclingfähigkeit im Beispiel auf 94,3 Prozent. Das verdeutlicht, dass bereits einzelne Verpackungskomponenten den Recyclingerfolg entscheidend beeinflussen können.
Weitere Einzelheiten enthält die ZSVR-Übersicht: „Einfach, datensparsam, fair: So bemisst der Mindeststandard die Recyclingfähigkeit von Verpackungen.“
Beachten Sie außerdem: Neue Zulassungsverfahren
Für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen ist künftig eine Zulassung erforderlich, um die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung zu erfüllen. Hersteller dürfen diese Verpackungen aufgrund einer Übergangsregelung noch bis zum 31. Dezember 2027 ohne Zulassung nach § 19 VerpackDG in Deutschland bereitstellen. Ab dem 1. Januar 2028 ist eine Zulassung durch die ZSVR erforderlich.
Weitere Informationen finden Sie unter PPWR: Zulassungsverfahren für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht.
Unterstützung durch Bitkom Compliance Solutions
Bitkom Compliance Solutions unterstützt Sie gerne bei der Vorbereitung auf die neuen Anforderungen – von kompakten Grundlagenseminaren bis hin zu vertiefenden Workshops und Inhouse-Schulungen.