stiftung ear – Registrierung & Meldung

Wer ist zur Registrierung und Mengenmitteilung verpflichtet?

ElektroG: Hersteller i. S. d. ElektroG, der Elektrogeräte in Verkehr bringt.

BattG: Hersteller i. S. d. BattG, der Batterien in Verkehr bringt.

Was bedeutet Inverkehrbringen? Sie bringen Elektrogeräte dann in Verkehr, wenn Sie sie erstmalig entgeltlich oder unentgeltlich zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit in Deutschland abgeben. Auch ein Reimport von Elektrogeräten gilt als Inverkehrbringen.

Wann benötige ich einen Bevollmächtigten?

Sofern Sie als registrierungspflichtiger Hersteller über keine Niederlassung in Deutschland verfügen, ist die Beauftragung eines Bevollmächtigten nach ElektroG erforderlich und nach BattG freiwillig möglich. Der Bevollmächtigte übernimmt die gesetzlichen Pflichten des Herstellers in Deutschland und stellt sicher, dass die erforderlichen gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.

Wie läuft das Registrierungsverfahren ab?

Das Registrierungsverfahren ist ein öffentlich-rechtliches Verfahren, welches erst mit der Stellung des Registrierungsantrags beginnt. Die Verantwortung für die Einreichung des Antrags liegt bei Ihnen. Über das Portal der stiftung ear müssen Sie Art und Marke der Batterie oder des Elektrogerätes sowie weitere Informationen angeben. Sofern die Voraussetzungen für die Registrierung erfüllt sind, wird ein entsprechender Bescheid mit WEEE- bzw. Batt-Nummer ausgestellt.

Wie lange dauert das Registrierungsverfahren?

Aktuell gibt die stiftung ear eine Bearbeitungszeit von etwa 12 Wochen an. Da unvollständige, unklare oder fehlerhafte Anträge das Verfahren verzögern, ist es besonders wichtig, einen einwandfreien Antrag einzureichen. Es wird empfohlen, die Registrierung rechtzeitig vor dem geplanten Vertriebsbeginn der Elektro- und Elektronikgeräte und Batterien zu beantragen.

Was passiert, wenn ich mich nicht registriere?

Eine unterlassene oder nicht ordnungsgemäße Registrierung eines Herstellers (bzw. dessen Bevollmächtigten) stellt einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil dar. Der Hersteller entzieht sich nicht nur seiner Herstellerverantwortung für seine eigenen Elektrogeräte, sondern überlässt die Kosten zur Entsorgung den registrierten Herstellern auf. Ein solcher Verstoß kann mit einem Bußgeld bis zu 100.000 EUR geahndet werden. Darüber hinaus wird in der Regel auch der durch den Verstoß erzielte wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft.

Vertreibern ist es gesetzlich untersagt, Elektrogeräte von Herstellern anzubieten, die nicht ordnungsgemäß registriert sind, oder deren Bevollmächtigte keine ordnungsgemäße Registrierung haben. Wenn sie dennoch solche Geräte anbieten, gelten sie selbst als (Quasi-) Hersteller und müssen die entsprechenden Herstellerpflichten erfüllen.

Seit dem 1. Juli 2023 müssen auch Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister sicherstellen, dass die dort aktiven Händler ordnungsgemäß registriert sind, bevor sie deren Produkte auf dem Marktplatz anbieten oder bereitstellen bzw. die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand für sie übernehmen. Verstöße hiergegen können ebenfalls mit Bußgeldern von bis zu 100.000 EUR geahndet werden.

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Stefanie Kutzera
Stefanie Kutzera
Head of International EPR
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