EU-Batterieverordnung: Neue Ausnahmen beim Batteriewechsel
Wie bereits in unserem Beitrag zur Austauschbarkeit von Batterien berichtet, müssen Geräte- und LV-Batterien ab dem 18. Februar 2027 grundsätzlich so gestaltet sein, dass Verbraucher sie selbst entfernen und ersetzen können. Betroffen sind insbesondere Erzeuger und Importeure, die entsprechende Produkte auf dem EU-Markt bereitstellen. Für bestimmte Produktgruppen gelten aus Sicherheitsgründen Ausnahmen; dort darf der Batteriewechsel unabhängigen Fachkräften vorbehalten sein.
Die Europäische Kommission hat nun neue Ausnahmen von den Vorgaben zur Entnehmbarkeit und Austauschbarkeit von Geräte- und LV-Batterien beschlossen. Betroffen sind unter anderem:
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bestimmte Wearables,
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elektrisches Spielzeug,
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ATEX-Produkte,
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medizinische Arzneimittelabgabesysteme und
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spezielle Telematikgeräte.
Für diese Produkte darf der Batteriewechsel unter bestimmten Sicherheitsvoraussetzungen Fachkräften vorbehalten bleiben und muss nicht durch Verbraucher möglich gemacht werden.
Was ist konkret zu beachten?
Betroffene Unternehmen sollten zunächst feststellen, ob ihre Produkte tatsächlich unter eine der eng definierten Ausnahmen fallen. Die bloße Zugehörigkeit zu einer Produktgruppe dürfte dafür nicht in jedem Fall ausreichen. Insbesondere bei Wearables kommt es auf die Größe und Bauform sowie auf den Schutz vor Wasser, Staub und Stößen an.
Für die Compliance-Praxis empfiehlt sich daher, die Entscheidung für eine nur durch Fachkräfte austauschbare Batterie nachvollziehbar in der technischen Dokumentation zu begründen. Dazu gehören insbesondere:
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die genaue rechtliche Einordnung des Produkts,
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eine dokumentierte Sicherheits- und Risikobewertung,
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Nachweise dafür, weshalb ein Batteriewechsel durch Endnutzer nicht sicher möglich ist,
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Vorgaben und Anleitungen für den Austausch durch unabhängige Fachkräfte,
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die Überprüfung von Produktgestaltung, Gebrauchsanleitung, Reparaturkonzept und Ersatzteilversorgung.
Die aktualisierten Leitlinien der Kommission vom 14. Juli 2026 erläutern unter anderem die Begriffe des unabhängigen Fachbetriebs und des kompatiblen Ersatzakkus sowie das Zusammenspiel mit weiteren EU-Produktsicherheitsvorschriften.
Welche Informationspflichten sind damit verbunden?
Bitte beachten Sie, dass Unternehmen für Produkte mit Gerätebatterien in diesem Zusammenhang Anweisungen und Sicherheitsinformationen zur Nutzung, Entnahme und zum Austausch der Batterien bereitstellen müssen. Diese Informationen müssen
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verständlich sein
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den Produkten beigelegt werden
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dauerhaft und öffentlich zugänglich im Internet veröffentlicht werden.
Sie haben Fragen?
Bei Fragen unterstützen wir Sie gerne. Insbesondere können wir sie umfänglich über Informations- und Kennzeichnungspflichten, die für die Stoffströme Elektro- und Elektronikgeräte (EEE), Batterien und Verpackungen zu beachten sind, informieren. Fragen Sie unsere Beratungspakete hier an.