Stillhaltefrist für deutsches VerpackDG verlängert – PPWR gilt dennoch ab 12. August 2026
Update vom 01.06.2026:
Die Europäische Kommission zieht ihre zuvor abgegebene Ausführliche Stellungnahme zur deutschen Notifizierung 2026/0069/DE zurück.
Mehr dazu lesen Sie in unserem neuen Newsbeitrag.
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Die Europäische Kommission hat im TRIS-Verfahren eine ausführliche Stellungnahme („Detailed Opinion“) zum deutschen VerpackDG abgegeben. Dadurch verlängert sich die Stillhaltefrist für den deutschen Gesetzgeber bis zum 17. August 2026. Deutschland hat hierauf am 27. Mai 2026 offiziell reagiert (mehr dazu) und mehrere nationale Besonderheiten verteidigt – insbesondere bestehende Register-, Pfand- und Meldepflichten.
Was bedeutet die verlängerte Stillhaltefrist?
Im Rahmen des europäischen TRIS-Verfahrens müssen Mitgliedstaaten technische Vorschriften vor ihrem Inkrafttreten bei der Europäischen Kommission notifizieren. Während der sogenannten Stillhaltefrist darf ein Gesetz nicht endgültig verabschiedet oder angewendet werden.
Gibt die Kommission – wie nun im Fall des deutschen VerpackDG – eine ausführliche Stellungnahme ab, verlängert sich diese Frist regelmäßig um weitere drei Monate. Hintergrund sind mögliche Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit nationaler Regelungen mit dem europäischen Binnenmarkt oder mit bereits harmonisiertem EU-Recht.
Die deutsche Stellungnahme vom 27. Mai 2026 zeigt deutlich, dass Deutschland mehrere nationale Besonderheiten weiterhin beibehalten möchte, insbesondere:
- bestehende Register- und Meldepflichten,
- die nationale Ausgestaltung des Pfandsystems,
- bestimmte Begriffsdefinitionen,
- sowie nationale Abgrenzungen beim Recycling.
Keine Auswirkungen auf die unmittelbare Geltung der PPWR
Die verlängerte Stillhaltefrist betrifft ausschließlich das deutsche Anpassungsgesetz. Die PPWR gilt weiterhin unmittelbar ab dem 12. August 2026 in allen Mitgliedstaaten. Insbesondere folgende Pflichten bleiben unverändert bestehen:
- Erzeugerkennzeichnung und
- Konformitätsbewertung der Verpackungen einschließlich technischer Dokumentation und Ausstellung einer EU-Konformitätserklärung
Wo besteht Rechtsunsicherheit?
Die Auswirkungen der Stillhaltefrist beschränken sich derzeit vor allem auf die konkrete nationale Ausgestaltung der erweiterten Herstellerverantwortung in Deutschland.
Offen bleibt insbesondere,
- welche nationalen Sonderregelungen langfristig Bestand haben,
- wie nationale Register- und Meldepflichten künftig mit den harmonisierten PPWR-Strukturen zusammenspielen,
- und in welchem Umfang Deutschland bestehende Systeme parallel zur PPWR fortführen darf.
Die regulatorische Unsicherheit verlängert sich damit vor allem im Bereich nationaler EPR-Prozesse. Unternehmen, die bislang noch nicht ordnungsgemäß registriert sind, sollten dies trotzdem zeitnah nachholen und sich bei den etablierten nationalen Registrierungsbehörden melden.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Unternehmen sollten ihre Vorbereitungen auf die PPWR weiterhin konsequent fortführen. Dies betrifft insbesondere:
- die Prüfung der künftigen Rollenverteilung innerhalb der Lieferkette,
- die Umsetzung der Erzeugerkennzeichnung (gilt unmittelbar ab dem 12.8.2026),
- den Aufbau von Konformitäts- und Dokumentationsprozessen (gilt unmittelbar ab dem 12.8.2026),
- die Vorbereitung der EU-Konformitätserklärung (gilt unmittelbar ab dem 12.8.2026),
- sowie die Bewertung bestehender Verpackungsportfolios im Hinblick auf die neuen PPWR-Anforderungen.
Gleichzeitig empfiehlt es sich, die weitere Entwicklung des deutschen VerpackDG als erstes nationales Durchführungsgesetz zur PPWR aufmerksam zu verfolgen, insbesondere hinsichtlich zukünftiger nationaler EPR-Prozesse und Registrierungsanforderungen. Bitkom Compliance Solutions unterstützt Sie hierbei gern. Hier geht es direkt zur Angebotsanfrage.