Kennzeichnungs- und Informationspflichten nach dem ElektroG
Das ElektroG gibt vor, dass Hersteller gewissen Kennzeichnungs-, Informations-, Mitteilungs- und Anzeigepflichten nachkommen:
Kennzeichnungspflichten
- Herstelleridentifikation (z.B. die Marke oder Name)
- Das Symbol der durchgestrichenen Abfalltonne
- Wurde Ihr Gerät nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht, können Sie entweder unter dem Symbol der durchgestrichenen Abfalltonne einen Balken hinzufügen oder das Datum angeben, an dem das Gerät in Verkehr gebracht wurde.
Diese Informationen müssen auf dem Gerät selbst aufgedruckt und sollten dauerhaft, gut sichtbar und lesbar sein. Die Kennzeichnung darf nur dann auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung oder die Garantiebroschüre statt auf das Gerät selbst aufgedruckt werden, wenn das Gerät zu klein ist oder seine Funktion durch die Kennzeichnung beeinträchtigt wird.
In DIN EN 50419 sind die Anforderungen an die Dauerhaftigkeit festgelegt.
Auf der Webseite der stiftung ear finden Sie weitere Informationen hierzu.
Bitte beachten Sie auch die in der ElektroStoffV geregelten weiteren Kennzeichnungspflichten.
Informationspflichten gegenüber den privaten Haushalten
Hersteller und Vertreiber müssen private Haushalte – Endnutzer – über folgende Informationen unterrichten:
1. Pflicht zur getrennten Entsorgung/Bedeutung des Symbols der durchgestrichenen Abfalltonne
Das Symbol der „durchgestrichenen Mülltonne“ bedeutet, dass Endnutzer gesetzlich verpflichtet sind, diese Geräte einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Die Entsorgung über den Hausmüll, wie bspw. die Restmülltonne oder die Gelbe Tonne ist untersagt. Fehlwürfe sind durch die korrekte Entsorgung in speziellen Sammel- und Rückgabestellen zu vermeiden.
2. Pflicht zur Entnahme von Batterien, Akkumulatoren und Lampen
Enthalten die Geräte Batterien, Akkumulatoren oder Lampen, die aus dem Altgerät zerstörungsfrei entnommen werden können, müssen diese vor der Entsorgung durch den Endnutzer entnommen werden und getrennt als Batterie bzw. Lampe entsorgt werden. Es empfiehlt sich, die im Gerät eingesetzten Batterie- und Akkumulatortypen sowie deren chemische Zusammensetzung anzugeben.
3. Pflicht der Vertreiber zur unentgeltlichen Rücknahme und von ihnen geschaffenen Möglichkeiten der Rückgabe
Vertreiber, die über eine Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern verfügen, sind zur Rücknahme von Elektro-Altgeräten verpflichtet. Außerdem zur Rücknahme verpflichtet sind Lebensmitteleinzelhändler, die über eine Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern verfügen und mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft auch Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen. Bei einem Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln gelten als Verkaufsflächen des Vertreibers alle Lager- und Versandflächen.
Dabei gilt folgendes:
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Bei dem Verkauf eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes an einen Endnutzer muss der Vertreiber ein Altgerät des Endnutzers der gleichen Geräteart, am Ort des Verkaufs oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen.
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Erwirbt der Endnutzer kein Neugerät, ist der Vertreiber auf Wunsch des Endnutzers verpflichtet, bis zu drei Altgeräte je Geräteart mit Außenmaßen bis maximal 25 cm im Einzelhandelsgeschäft oder in dessen unmittelbarer Umgebung kostenfrei zurückzunehmen.
4. Pflicht zur eigenverantwortlichen Löschung personenbezogener Daten vor Entsorgung
Der Endnutzer ist für die Löschung personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten selbst verantwortlich.
Art und Weise der Unterrichtung:
Vertreiber informieren mittels gut sichtbarer und lesbarer Schrift- oder Bildtafeln, die im direkten Sichtbereich der Kundschaft angebracht sind. Fernabsatzvertreiber veröffentlichen dieselben Hinweise ab dem Zeitpunkt des Angebots für private Haushalte auffällig in ihren genutzten Darstellungsmedien oder fügen sie der Warensendung schriftlich bei.
Hersteller müssen die Informationen den Geräten schriftlich beifügen.
Wussten Sie das schon?
Angabe der WEEE-Nummer auf der Rechnung
Jeder Hersteller ist verpflichtet, beim Anbieten und auf Rechnungen seine Registrierungsnummer anzugeben.
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