Die neue europäische Batterie-Verordnung
Die Batterieververordnung 2023/1542 (BattVO) ist nach Veröffentlichung im Amtsblatt am 17.08.2023 in Kraft getreten und gilt seit dem 18.02.2024 in allen EU-Mitgliedsstaaten – wobei für eine Vielzahl an Änderungen weitaus längere Übergangsfristen gelten. Damit ersetzt sie die EU-Batterierichtlinie 2006/66/EG. Diese bleibt jedoch vorübergehend bis zum 18.08.2025 in Kraft, um eine reibungslose Anpassung aller gesetzlicher Regelungen und Bestimmungen zu gewährleisten.
Die Regelungen der BattRL und des BattG zielen vor allem auf die umweltgerechte Sammlung und Entsorgung ab. Im Fokus der BattVO stehen hingegen Nachhaltigkeit, Langlebigkeit und Sicherheit von Batterien entlang ihres gesamten Lebenszyklus.
Diese Übersicht informiert über die wichtigsten neuen Verpflichtungen für Sie als Hersteller, Importeur oder Verkäufer von Batterien.
In unserem neuen Seminar zur Batterieverordnung informieren wir Sie kurz und kompakt über die wichtigsten Änderungen.
Eine der zentralen Änderungen ist die Einführung neuer Batteriearten:
Bisherige Batteriearten
Das BattG unterscheidet bislang diese drei Batteriearten:
- Industriebatterien (für gewerbliche und landwirtschaftliche Zwecke sowie als Antriebsbatterie von Elektro- und Hybridfahrzeugen)
- Fahrzeugbatterien (zur Zündung, zum Anlassen und zur Beleuchtung von Fahrzeugen)
- Gerätebatterien (gekapselte Batterien, die in der Hand gehalten werden können, mit Ausnahme von Industrie- und Fahrzeugbatterien)
Neue Batteriearten
Durch die neue Verordnung werden die Definitionen für diese Batteriearten zum Teil geändert. Es gibt nun folgende fünf Batteriearten:
- Gerätebatterie: gekapselte Batterie von max. 5kg, die in keine der anderen Batteriearten gehört (z.B. Knopfzellen)
- LV-Batterie: Batterie für leichte Verkehrsmittel (z.B. E-Scooter oder E-Bikes)
- Starterbatterie: ehemalige Fahrzeugbatterien, in Ergänzung von Batterien, die speziell darauf ausgelegt sind, elektrische Energie für den Anlasser, die Beleuchtung oder die Zündung des Fahrzeugs zu liefern.
- Industriebatterie: Batterie, die speziell für die industrielle Verwendung ausgelegt ist oder jede andere Batterie, die mehr als 5 kg wiegt und in keine der anderen Batteriearten kategorisierbar ist.
- Elektrofahrzeugbatterien: Batterie für die Traktion von Elektro- oder Hybridfahrzeuge, die mehr als 25 kg wiegt.
Darüber hinaus haben Batteriehersteller durch die neue Verordnung bestimmte Vorgaben bei der Markteinführung von wiederaufladbaren Industriebatterien und Batterien für Elektrofahrzeuge mit internem Speicher und einer Kapazität von mehr als 2 kWh.
Die BattVO legt nicht nur umfangreiche Anforderungen an Kennzeichnungs- und Informationspflichten fest, wie beispielsweise die Bereitstellung eines Batteriepasses, sondern legt auch verstärktes Augenmerk auf Nachhaltigkeits- und Sicherheitsstandards. Dazu gehören unter anderem die Angabe des C02-Fußabdruck und der Mindestrezyklateinsatz.
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