Schluss mit Batterien ohne Kennzeichnung
Der 18. August 2024 markierte den Stichtag für den Geltungsbeginn zahlreicher Kennzeichnungsanforderungen für Batterien gemäß der neuen Batterieverordnung (BattVO). Seither ist es nicht mehr zulässig, Batterien ohne Kennzeichnung auf dem Unionsmarkt bereitzustellen.
Die Einhaltung der Kennzeichnungsanforderungen obliegt in erster Linie den Erzeugern. Gemäß Art. 38 Abs. 3 BattVO sind sie verpflichtet, die Batterie mit der CE-Kennzeichnung zu versehen. Zudem müssen sie gemäß Art. 38 Abs. 7 BattVO ihre eigenen Daten, die sogenannte „Erzeugerkennzeichnung”, auf der Batterie anbringen.
Einführer unterliegen umfassenden Prüfpflichten. Nach Art. 41 Abs. 2 lit. b) BattVO müssen sie sich vergewissern, dass die Erzeuger alle Kennzeichnungsanforderungen ordnungsgemäß erfüllt haben. Andernfalls ist es Einführern untersagt, die betreffende Batterie in Verkehr zu bringen. Zusätzlich zu den Prüfpflichten sind Einführer nach Art. 41 Abs. 3 BattVO verpflichtet, ihre eigenen Daten auf der Batterie anzubringen, die sogenannte „Einführerkennzeichnung“.
Auch Händler sind zu Prüfungen verpflichtet. Gemäß Art. 42 Abs. 2 lit. b) BattVO obliegt es den Händlern, die Kennzeichnung der Batterie zu überprüfen. Dazu zählen unter anderem die CE-Kennzeichnung sowie die „Erzeuger- und Einführerkennzeichnung”. Die Bereitstellung einer nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Batterie durch Händler ist nicht gestattet.
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