EU-Batterieverordnung: Tritt sie 2023 in Kraft?
Laut Bericht des Europäischen Parlaments haben Parlament und Rat am 09. Dezember 2022 eine vorläufige Einigung über die Überarbeitung der EU-Batterievorschriften erzielt, die die aktuellen technologischen Entwicklungen und zukünftigen Herausforderungen berücksichtigt.
Die vereinbarten Regeln werden den gesamten Lebenszyklus von Batterien umfassen, von der Entstehung bis zur Entsorgung und gelten für alle Arten von Batterien, die in der EU verkauft werden. Dazu zählen:
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Herkömmliche Gerätebatterien
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Batterien für leichte Verkehrsmittel (LMT, liefern Strom für den Antrieb von Radfahrzeugen wie Elektroroller und -fahrräder)
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Fahrzeugbatterien (SLI, liefern Strom für das Anlassen, die Beleuchtung oder die Zündung von Fahrzeugen)
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Traktionsbatterien (EV, für den Antrieb elektrischer Straßenfahrzeuge)
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Industriebatterien (Energiespeicherung im privaten oder häuslichen Umfeld, zum Antrieb im Schienen- oder Luftverkehr sowie Schifffahrt)
Ehe die Vereinbarung in Kraft treten kann, müssen sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat das Abkommen offiziell und formell genehmigen. Nach Angaben aus beteiligten Kreisen könnte die neue EU-Verordnung im ersten Halbjahr 2023 in Kraft treten und würde mit sofortiger Wirkung in allen Mitgliedsstaaten der EU und unter Berücksichtigung der Übergangsfristen gelten.
Die Einigung soll strengere Anforderungen mit sich bringen, um Batterien umweltfreundlicher, leistungsfähiger und langlebiger zu gestalten. Diese Initiative ist eng mit dem European Green Deal, dem Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft und der neuen Industriestrategie verbunden.
Wir haben die Maßnahmen der Verordnung für Sie zusammengefasst:
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Die neuen Regelungen verpflichten Hersteller von Elektrofahrzeug-Batterien, LMT-Batterien und wiederaufladbaren Industriebatterien, die eine Kapazität von mehr als 2kWh aufweisen, ihren Kohlenstoff-Fußabdruck anzugeben und ein entsprechendes Etikett anzubringen. Dreieinhalb Jahre nach der Umsetzung der Vorschriften müssen Gerätebatterien so konstruiert sein, dass sie von Verbrauchern einfach entfernt und ersetzt werden können.
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Um die Verbraucher besser zu informieren, werden die Batterien mit Etiketten und QR-Codes ausgestattet, die Angaben zur Kapazität, Leistung, Haltbarkeit, chemischen Zusammensetzung und dem Symbol für die getrennte Sammlung enthalten. LMT-Batterien, Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und EV-Batterien müssen zusätzlich einen digitalen Batteriepass tragen, der Informationen über das Batteriemodell sowie spezifische Angaben zur jeweiligen Batterie und deren Verwendung enthält.
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Laut der Vereinbarung sind alle Unternehmen, die Batterien auf dem EU-Markt vertreiben mit Ausnahme von kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU), verpflichtet, eine Sorgfaltspflichtpolitik zu entwickeln und umzusetzen, die den internationalen Standards entspricht, um die sozialen und ökologischen Risiken im Zusammenhang mit der Beschaffung, Verarbeitung und dem Handel von Rohstoffen und Sekundärrohstoffen zu begegnen.
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Es werden Sammelziele von 45% bis 2023, 63% bis 2027 und 73% bis 2030 für Gerätebatterien sowie 51% bis 2028 und 61% bis 2031 für LMT-Batterien festgelegt.
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Mindestmengen an zurückgewonnenem Kobalt (16%), Blei (85%), Lithium (6%) und Nickel (6%) aus Produktions- und Verbraucherabfällen, die in neuen Batterien wiederverwendet werden müssen.
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Alle Altbatterien müssen, unabhängig von ihrer Beschaffenheit, chemischen Zusammensetzung, Zustand, Marke oder Herkunft, von Endnutzern unentgeltlich an von Herstellern eingerichteten Sammelstellen zurückgegeben werden.
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Bis zum 31.Dezember 2030 wird die Kommission prüfen, ob die Verwendung von nicht wiederaufladbaren Gerätebatterien für den allgemeinen Gebrauch schrittweise eingestellt werden sollte.
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