Weitere ElektroG-Novellen ab 2023
Edit: Am 25. November 2022 hat der Gesetzentwurf zum ElektroG4 den Bundesrat passiert, so dass zwei Änderungen bereits zum 1. Januar 2023 in Kraft treten sollen.
Edit 2: Wie die stiftung ear berichtet verbleiben Boiler und Warmwasserspeicher nach Protesten von Entsorgern und auf Antrag des Bundesrates doch in der Kategorie 1 Wärmeüberträger.
Die erweiterte Verantwortung für Marketplace-Betreiber und Fulfillment-Dienstleister wird auf den 1. Juli 2023 verschoben. Die Regelung, die mit dem ElektroG3 eingeführt wurde und ursprünglich am 1. Januar 2023 in Kraft treten sollte, verbietet es Marketplace-Betreibern, nicht registrierte Hersteller und Händler auf ihrer Plattform Elektrogeräte anbieten zu lassen. Ebenso dürfen Fulfillment-Dienstleister für nicht ordnungsgemäß registrierte Hersteller und Händler weder Lagerung, Verpackung, Adressierung noch Versand übernehmen. Die Verschiebung der Frist wird mit der Vielzahl an Registrierungsanträgen bei der stiftung ear begründet.
Entfällt: Die Anlage 1 des ElektroG, in die Beispiele für die Gerätezuordnung gegeben werden, sieht vor, dass Boiler und Warmwasserspeicher künftig nicht mehr als Wärmeüberträger, sondern als Klein- bzw. Großgeräte zu registrieren und zu melden sind. Betroffene Hersteller sollten dies bei der Meldung Ihrer Planmenge berücksichtigen und eventuell notwendige Registrierungsanträge rechtzeitig stellen (lassen).
Darüber hinaus finden aktuell Überlegungen für eine weitere ElektroG-Novelle statt. Das im Koalitionsvertrag formulierte Ziel, ein Anreizsystem für die Entsorgung von Elektrogeräten und Lithium-Ionen-Batterien zu etablieren, um die Sammelquote zu erhöhen, steht dabei im Fokus. Ein Gesetzesentwurf wird im Sommer 2023 erwartet.
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