Die Europäische Marktüberwachungsverordnung
Marktüberwachung für mehr Sicherheit und Schutz
Ziel der Verordnung ist es, die Marktüberwachung der unter die EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften fallenden Produkte zu verstärken. Warum? So soll ein hohes Maß an Gesundheits- und Sicherheitsschutz im Allgemeinen und am Arbeitsplatz gewährleistet sowie der Schutz der Verbraucher, der Umwelt, der öffentlichen Sicherheit und anderer öffentlicher Interessen sichergestellt werden.
Die MÜ-VO legt nicht nur Rechtsvorschriften und Verfahren für Wirtschaftsakteure fest, sondern regelt auch ein System für ihre Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden. Das betrifft Kontrollen für in die EU eingeführte Produkte.
Wer gilt als Wirtschaftsakteur?
Gemäß Verordnung (EU) 2019/1020 vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten dürfen nahezu alle Produkte, die unter eine CE-Richtlinie fallen, ab 16. Juli 2021 nur noch zum Verkauf angeboten werden, wenn es einen verantwortlichen "Wirtschaftsakteur" in der Union für diese Produkte gibt.
Wirtschaftsakteur im Sinne der Marktüberwachungsverordnung ist:
- der in der Union niedergelassene Hersteller,
- der Importeur, wenn der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist,
- ein Bevollmächtigter, der vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, die festgelegten Aufgaben im Namen des Herstellers wahrzunehmen, oder
- ein in der Union niedergelassener Fulfillment-Dienstleister, der für den Hersteller Produkte abfertigt, sofern kein anderer Wirtschaftsakteur in der Union niedergelassen ist.
Verpflichtungen als Wirtschaftsakteur
Für Wirtschaftsakteure, also insbesondere für Importeure und für Fulfillment-Dienstleister, ergeben sich aus der Marktüberwachungsverordnung gesetzliche Verpflichtungen.
Der Wirtschaftsakteur muss:
- die EU-Konformitäts- und Leistungserklärungen aufbewahren und stellt diese und die technischen Unterlagen den Behörden auf Anfrage zur Verfügung;
- die Behörden informieren, wenn er der Ansicht ist, dass ein Produkt ein Risiko darstellt;
- auf Anfrage mit den Behörden zusammenarbeiten, indem er unverzüglich Korrekturmaßnahmen ergreift (von der Behebung des Fehlers bis hin zum Rückruf oder der Vernichtung des Produkts), wenn ein Produkt als nicht konform gilt, und trägt dazu bei, Risiken zu beseitigen oder zu mindern;
- das Produkt, die Verpackung oder das Begleitdokument mit seinem Namen und seinen Kontaktdaten versehen.
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Was Sie als Online-Händler wissen müssen
Neben der neuen Definition eines verantwortlichen Wirtschaftsakteurs in der EU wird auch der Begriff des Inverkehrbringens bzw. Bereitstellens eines Produktes im Falle von Online-Plattformen konkretisiert. Hierzu regelt die Verordnung, dass bereits das Anbieten eines Produktes im Internet an Endnutzer als Bereitstellung auf dem Markt gilt. Damit wird das Online-Anbieten von Waren der Abgabe eines Produktes durch den stationären Handel gleichgesetzt. Dies bedeutet, dass ein in der Gemeinschaft ansässiger Internetanbieter zum Importeur wird mit allen o.g. Pflichten, wenn er Ware aus einem Drittstaat auf dem Gemeinschaftsmarkt anbietet.
Die VO 2019/1020 regelt darüber hinaus die Befugnisse und Organisation der Marktüberwachungsbehörden neu und verpflichtet die Mitgliedstaaten alle vier Jahre eine Marktüberwachungsstrategie zu erstellen.
2021 – Novellierung & Inkraftsetzung neue MÜ-VO
Ab 16. Juli 2021 gilt die EU-Verordnung (EU) 2019/1020 vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten für nahezu alle Produkte, die unter eine CE-Richtlinie fallen.
Sie streicht und ersetzt die Artikel 15 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 („Akkreditierung und Marktüberwachung“) und ändert die Richtlinie 2004/42/EG und die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 („Bauprodukte“).
2008 – Inkraftsetzung
Die EU-Verordnung 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung tritt in Kraft.
Hilfreiche Links
- Zusammenfassung der MA-VÖ (novellierte Fassung, deutsch)
- Verordnung EU 2019/2020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten (novellierte Fassung, englisch)