Änderungen bei den Beleuchtungskörpern
Die stiftung ear berichtet:
Da die in Kürze in Kraft tretende Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes („ElektroG2") Anpassungen erforderlich macht, hat die Produktbereichsversammlung des Produktbereiches 5 folgende Modifizierung der b2c-Gerätearten beschlossen:
- 5.1.1 Gasentladungslampen, die in privaten Haushalten genutzt werden können
- 5.1.2 Lampen, außer Gasentladungslampen, die in privaten Haushalten genutzt werden können (z.B. LED-Lampen)
- 5.2 Leuchten und sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht, die in privaten Haushalten genutzt werden können
Infolgedessen
- fallen Lampen außer Gasentladungslampen künftig in eine eigenständige Geräteart (5.1.2)
- gelten Leuchten mit fest verbautem Leuchtmittel aufgrund neuer gesetzlicher Definition künftig als Leuchte und unterfallen daher der Geräteart 5.2
- fallen Leuchten aus privaten Haushalten erstmals in den Anwendungsbereich und müssen in der Geräteart 5.2 registriert werden.
Bitte prüfen Sie als Hersteller von Lampen/Leuchtmitteln wie folgt, ob Sie aufgrund der Änderungen tätig werden müssen. Hierbei ist zu beachten, dass die Registrierung je Marke und Geräteart erfolgt, d.h. für jede in Verkehr gebrachte Marke die Registrierung mit der jeweils korrekten Geräteart benötigt wird.
- Sie bringen ausschließlich Gasentladungslampen, die nicht mit einer Leuchte fest verbunden sind, in Verkehr und sind hierfür mit der Geräteart „Gasentladungslampen, die in privaten Haushalten genutzt werden können“ registriert: kein Handlungsbedarf
- Sie bringen ausschließlich sonstige Lampen mit fest verbundenen Leuchten in Verkehr und sind hierfür mit der Geräteart „Sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht, die in privaten Haushalten genutzt werden können“ registriert: kein Handlungsbedarf
- Sie bringen andere Lampen/Leuchtmittel für die Nutzung in privaten Haushalten in Verkehr: es ist eine Überprüfung erforderlich
Sollten Sie zu dem Ergebnis kommen, dass andere bzw. weitere Registrierungen erforderlich sind, zeigen Sie bitte den bestehenden Anpassungsbedarf der stiftung ear innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des ElektroG2 an. Bis zu einer Rückmeldung der stiftung ear erbringen Sie Garantienachweise und Mengenmeldungen bitte wie bisher.
- Sie bringen Leuchten für die Nutzung in privaten Haushalten in Verkehr: es ist eine Überprüfung erforderlich
Sollte noch keine Registrierung mit der Geräteart „Sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht, die in privaten Haushalten genutzt werden können“, der Leuchten für die Nutzung in privaten Haushalten künftig zugeordnet sein werden, bestehen, so beantragen Sie bitte frühzeitig (dies ist ab Inkrafttreten des ElektroG2 möglich) die benötigten Registrierungen, um sicherzustellen, dass bis zum Ablauf der Übergangsfrist (Beginn des 4. Kalendermonats nach Inkrafttreten des ElektroG2) die benötigten Registrierungen erteilt sind.