Bleibt alles anders: Die Neuordnung der Sammelgruppen im ElektroG und der Open Scope
Das Elektro- und Elektronikaltgerätegesetz
Seit mehr als einem Jahrzehnt teilen sich Hersteller und kommunale Entsorgungsträger die Verantwortung für die Erfassung und Entsorgung von Elektroaltgeräten. Ziel des im Jahr 2005 erstmalig veröffentlichten Gesetzes „über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten“ – kurz „ElektroG“ – ist es, alte Elektrogeräte so umweltschonend und nachhaltig wie möglich zu entsorgen.
Die Novellierung des ElektroG: der Open Scope
Wie die meisten gesetzlichen Regelwerke hat das ElektroG über die Jahre immer wieder Änderungen und Ergänzungen erfahren. Die letzte große Änderung wurde dabei im Oktober 2015 auf den Weg gebracht – nicht ohne bereits in der damaligen Fassung weitreichende Änderungen für das Jahr 2018 in den Gesetzestext einzuweben:
So galt bis zum 14. August 2018 das Gesetz nur für bestimmte Arten von Elektrogeräten, die explizit in § 2 genannt wurden. Seit 15.08.2018 gilt das Gesetz nunmehr aber für alle Arten von Elektrogeräten, soweit sie nicht ausdrücklich ausgenommen sind. Ziel dieses europaweit eingeführten „Open Scope“ ist es, auch alle die Arten von Geräten zu erfassen, die bislang „hinten runter gefallen“ sind und deren Entsorgung daher bislang nicht eindeutig geregelt war. In letzter Konsequenz bedeutet das auch, dass künftig Kleiderschränke, blinkende Turnschuhe und Pflegebetten unter den Geltungsbereich des Gesetzes fallen. Und dass diese neue Art von Geräten künftig zusammen mit den „klassischen“ Geräten wie Waschmaschinen und Kühlschränken erfasst werden müssen.
Denn eines hat sich in all den Jahren nicht geändert – die geteilte Produktverantwortung von Herstellern und Kommunen. Die Hersteller sind dabei für die letztendliche Entsorgung der Elektroaltgeräte (kosten)verantwortlich, während die Kommunen für die Erfassung der Altgeräte beim Bürger zuständig sind. Doch auch hier hat sich Einiges geändert – wenn auch mittelfristig zum Vorteil aller Beteiligten.
Die neuen Sammelgruppen bei kommunalen Sammelstellen
Bislang wurden Elektroaltgeräte in zehn verschiedene Kategorien eingeteilt, die jedoch bei den Kommunen in gerade einmal sechs verschiedenen Sammelgruppen für die Entsorgung erfasst wurden. Die Zuordnung der Elektroaltgeräte zu den unterschiedlichen Sammelgruppen war nicht logisch aufgebaut und es gab diverse Überschneidungen.
Das hat sich mit der neuen Fassung des Gesetzes nun geändert. Seit 15.08.2018 gibt es nur noch sechs Kategorien, die ab 01.12.2018 (solange hat man den Kommunen Zeit gegeben, um sich auf die Änderungen einzustellen) in ebenfalls nur noch sechs Sammelgruppen erfasst werden (siehe unten stehende Tabelle). Leider hat man die Überschneidungen von Kategorien und Sammelgruppen bei diesen Neuerungen nicht ganz ausmerzen können (z.B. werden 5.1 Kleingeräte und 6 Kleine ITK-Geräte in der Sammelgruppe 5 zusammengefasst). Dennoch ist die Neufassung der Sammelgruppen ein Schritt in die richtige Richtung und dürfte – wenn sich erst einmal alle an die Umstellung gewöhnt haben – zu einer deutlichen Vereinfachung des Systems ElektroG beitragen.
Was ändert sich für die Hersteller?
Was ändert sich nun tatsächlich für Sie als Hersteller? Über die automatische Überführung der Registrierungen hat der weee full-service bereits ausführlich informiert. Um weiterhin die Entsorgung der Altgeräte sicher zu stellen, müssen Hersteller darüber hinaus ihre ear-Registrierung überprüfen und schauen, ob in den neuen Kategorien die richtigen Entsorger zugeordnet sind. Denn nicht alle Entsorger können alle Sammelgruppen bedienen. Die Mitarbeiter des weee full-service helfen Ihnen gerne dabei, diese Anpassungen einfach und schnell durchzuführen. Für Kunden des weee full-services, die bereits den Meldeservice gebucht haben, besteht kein Handlungsbedarf. Die Anpassungen sind für diese Unternehmen im Service inbegriffen.
Höhere Entsorgungskosten sind zu erwarten
Eines wird uns jedoch nicht erspart bleiben: Durch die geänderte Zusammensetzung der neuen Sammelgruppen und den erweiterten Anwendungsbereich des Gesetzes kommt ein höherer Aufwand auf die Entsorger zu und die Wertigkeit der Elektroaltgeräte sinkt. Zum Beispiel wird es deutlich mehr Altgeräte geben, die als Gefahrgut zählen und daher nach den aufwendigen ADR-Vorschriften entsorgt werden müssen. Wir als Entsorger rechnen daher mit höheren Entsorgungskosten. Hinzu kommen weitere Belastungen wie zum Beispiel die Erhöhung der Maut, so dass eine Preisanpassung leider unumgänglich ist.
Trotz alledem können wir weiterhin gute Entsorgungskonditionen anbieten, so dass für manche Sammelgruppen weiterhin Gutschriften ausgezahlt werden.
Fazit
Die Umstellung auf Open Scope und die damit einhergehende Änderung von Erfassung und Registrierungen ist kein Hexenwerk. Sie stellt hingegen sicher, dass alte Elektrogeräte weiterhin umweltfreundlich und nachhaltig verwertet werden und wir unseren Kindern einen sauberen und lebenswerten Planeten hinterlassen können.
Ein Gastbeitrag von Axel Riemann, NOEX AG