Neue ElektroGBattGGebV 2023 veröffentlicht
Die neue Gebührenverordnung 2023 zum Elektrogesetz und Batteriegesetz wurde am 8. Dezember 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Das sind die wichtigsten Änderungen:
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Es gibt eine “Quartalsgebühr für Registrierungskontoinhaber” (ElektroG) in Höhe von 24,10 Euro pro Jahr (ca. 100 Euro im Jahr). Diese Gebühr wurde neu eingeführt. Sie gilt nicht nur für B2C-, sondern auch für B2B-Hersteller. Letztere werden somit erstmals nach ihrer Erstregistrierung mit regelmäßigen Folgegebühren belastet. Es gibt diese Gebühr nicht für BattG-registrierte Hersteller.
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Die Registrierungsgebühr (ElektroG) wurde etwa halbiert und beträgt jetzt 12,40 Euro pro Neuregistrierung. Hingegen wurde die Registrierungsgebühr (BattG) fast verdoppelt – auf 29,20 Euro.
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Die Gebühren für die Benennung eines Bevollmächtigten (ElektroG) werden um das ungefähr Vierfache erhöht, während die Änderungspauschale halbiert wird.
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Die Gebühr für die Prüfung von Eigenrücknahmen (ElektroG) beträgt jetzt fest 109,70 Euro und ist nicht mehr variabel.
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Der Höchstbetrag für einen Feststellungsantrag (ElektroG) wurde von über 3.000 Euro auf maximal 2.000 Euro reduziert.
Die neue quartalsweise Gebühr wird sicher zu Rückfragen führen. Sie belastet insbesondere kleine und B2B-Hersteller stärker - zumal der kleine Härtefallantrag (auf Basis der jährlichen Verkaufsmengen) entfallen ist. Der große Härtefallantrag sieht außerdem keine Befreiung von der Quartalsgebühr 1.2 vor. Dass die Gebühr nur für das Elektrogesetz erhoben wird, nicht jedoch für das Batteriegesetz, könnte zusätzlich Fragen aufwerfen. Die ElektroGBattGGebV tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft.
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