Neue Informationspflichten für Hersteller und Händler von Batterien ab August 2025
Seit dem 18. August 2025 gelten mit der neuen Batterieverordnung (BattVO) verschärfte Informationspflichten. Hersteller müssen nicht nur mehr Inhalte bereitstellen, sondern diese auch an einen erweiterten Adressatenkreis wie Händler, Abfallbewirtschafter und andere Wirtschaftsakteure richten. Händler wiederum müssen ihre Informationspflichten gegenüber Endnutzern deutlich ausweiten.
Informationspflichten der Hersteller
Hersteller müssen Endnutzern und Händlern nach Artikel 74 Abs. 1 BattVO unter anderem folgende Informationen zur Verfügung stellen:
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	Abfallvermeidung und getrennte Sammlung: Hinweise auf die Bedeutung der getrennten Sammlung von Altbatterien sowie Informationen über Sammel- und Rücknahmestellen. 
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	Verlängerung der Lebensdauer von Batterien: Empfehlungen zur optimalen Nutzung sowie zu Möglichkeiten der Wiederverwendung, Weiterverwendung oder des Remanufacturings. 
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	Sicherheitsvorkehrungen bei der Handhabung: Informationen zum sicheren Umgang mit Batterien, insbesondere Lithiumbatterien – auch im Fall beschädigter, aufgeblähter oder auslaufender Akkus. 
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	Kennzeichnung und Symbole: Erläuterungen zu den vorgeschriebenen Kennzeichen, wie z. B. das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne. 
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	Umwelt- und Gesundheitsrisiken: Informationen über die Risiken der enthaltenen Stoffe sowie über mögliche Umweltschäden und Gesundheitsgefahren bei unsachgemäßer Entsorgung. 
Informationspflichten der Händler
Neben den Herstellern müssen auch Händler gemäß Art. 74 Abs. 4 BattVO spezifische Informationspflichten gegenüber Endnutzern erfüllen, wenn sie Batterien verkaufen:
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	Bereitstellung der Herstellerinformationen: Alle von den Herstellern bereitgestellten Hinweise – etwa zu Sammlung, Sicherheit oder Kennzeichnungen – müssen für Endnutzer verfügbar sein. 
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	Zusätzliche Informationspflichten: Händler sind auch verpflichtet, eigene Hinweise zur Rückgabe von Altbatterien klar und sichtbar bereitzustellen – sowohl im stationären Handel als auch auf Online-Plattformen. 
Getrennte Ausweisung der Entsorgungskosten
Außerdem schreibt Art. 74 Abs. 5 BattVO vor, dass die vom Hersteller nach Art. 56 Abs. 4 lit. a bis d getragenen Entsorgungskosten beim Verkauf neuer Batterien für Endnutzer getrennt ausgewiesen werden müssen. Während nach dem bisherigen Batteriegesetz (BattG) eine solche getrennte Ausweisung ausdrücklich untersagt war, ist sie nun verpflichtend.
Ziel der neuen Regelungen
Mit der Einführung dieser erweiterten Informationspflichten verfolgt die BattVO das Ziel, die Recyclingquoten zu steigern, die Umweltbelastung durch Altbatterien zu reduzieren, die Sicherheit im Umgang mit Batterien zu erhöhen und die Transparenz für Endnutzer zu verbessern.
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