(Online-) Händler aufgepasst: Neue Kennzeichnungsanforderungen gemäß dem FuAG
Neue Kennzeichnungsanforderungen bei Elektrogeräten wie Mobiltelefonen, Tablets & Co
Mit der Richtlinie (EU) 2022/2380 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Änderung der Richtlinie 2014/53/EU über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt, hat der Gesetzgeber ein erweitertes Pflichtenprogramm für Händler von Elektrogeräten wie Mobiltelefonen, Tablets und Co eingeführt. Ab dem 28.12.2024, bzw. dem 28.04.2026 für Laptops, muss mithilfe von zwei neuen Kennzeichnungselementen darüber informiert werden, ob ein Netzteil im Lieferumfang enthalten ist und welches kompatibel ist.
Die deutsche Umsetzung der Richtlinie erfolgte zum 06.05.2024 durch die Änderung des Funkanlagengesetzes (FuAG).
Welche Produkte sind betroffen?
Betroffen sind „Funkanlagen“, also Elektrogeräte mit Funkfunktion, die in Anhang Ia Teil I der Richtlinie 2022/2380 aufgelistet sind: Tragbare Mobiltelefone, Tablets, Digitalkameras, Kopfhörer, Headsets, tragbare Videospielkonsolen, tragbare Lautsprecher, E-Reader, Tastaturen, Mäuse, tragbare Navigationssysteme, Ohrhörer, Laptops.
Um welche neuen Anforderungen handelt es sich genau?
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Piktogramm über im Lieferumfang enthaltenes Netzteil: Händler haben nach § 4a Abs. 2 FuAG sicherzustellen, dass die Information, ob im Lieferumfang der Funkanlage ein Ladenetzteil enthalten ist, durch eine grafische Darstellung mit dem zutreffenden Piktogramm nach Anhang Ia Teil III der Richtlinie (EU) 2022/2380, kenntlich gemacht wird. Das Piktogramm ist gut sichtbar und lesbar auf die Verpackung aufzudrucken oder als Aufkleber auf der Verpackung anzubringen. Im Fall eines Online-Verkaufs muss sich das Piktogramm in der Nähe der Preisangabe befinden. Die Einbindung über einen Link, der zu einer externen Anzeige des Piktogramms führt, ist hierbei nicht ausreichend.
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Hinweis: Händler sind gemäß § 4a Abs. 1 FuAG verpflichtet, Verbrauchern und anderen Endnutzern stets die Möglichkeit anzubieten, die Funkanlage auch ohne Netzteil zu erwerben, sofern sie Funkanlagen mit Netzteilen anbieten.
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Etikett mit Informationen über Ladefunktion der Funkanlagen und kompatibler Netzteile: Zusätzlich müssen Händler gemäß § 14 Abs. 6 FuAG sicherstellen, dass die Funkanlage mit einem Etikett ausgestaltet ist, welches Informationen zur Ladefunktion des Geräts und zu kompatiblen Ladenetzteilen beinhaltet. Das Etikett muss gut sichtbar und lesbar sein und sich im Falle des Fernabsatzes in der Nähe der Preisangabe befinden. Die konkrete Ausgestaltung des Etiketts ist in Ia Teil IV der Richtlinie (EU) 2022/2380 definiert.
Ab wann gelten die neuen Anforderungen?
Die neuen Anforderungen gelten gemäß § 38 Abs. 2 FuAG ab dem 28.12.2024, mit Ausnahme von Laptops. Für diese Geräte gelten die neuen Pflichten erst ab dem 28.04.2026.
Welche Konsequenzen ergeben sich bei Nichteinhaltung der Vorgaben?
Bei Nichtbeachtung der Anforderungen kann die zuständige Überwachungsbehörde Korrekturmaßnahmen bis hin zu einem Verkaufsverbot verhängen. Da diese Pflichten als Marktverhaltensregeln gelten, können Verstöße gemäß § 3a UWG auch als Wettbewerbsverstoß geahndet und Abmahnungen nach sich ziehen.