Neue Produktsicherheitsverordnung (GPSR)
Der Countdown läuft: In genau zwei Monaten, am 13. Dezember 2024 erlangt die neue Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988, auch als General Product Safety Regulation (GPSR) bekannt, Geltung.
Sie löst die mehr als 20 Jahre alte Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG ab und verfolgt das Ziel, dass auch weiterhin nur sichere nicht-harmonisierte Verbraucherprodukte in der EU in Verkehr gebracht werden. Einige Bestimmungen der GPSR gelten allerdings auch für harmonisierte Produkte (z.B. Art. 19,20,22 GPSR).
Ziele der GPSR?
Die GPSR verfolgt zwei Hauptziele: die Harmonisierung des Binnenmarkts durch einheitliche Produktsicherheitsvorgaben und die Stärkung des Verbraucherschutzes. Sie stellt sicher, dass nur sichere Produkte in Verkehr gebracht werden, schließt bestehende Lücken und passt sich an neue Herausforderungen, wie Digitalisierung und moderne Vertriebswege, an.
Für welche Produkte gilt die GPSR?
Die GPSR findet ausschließlich auf Verbraucherprodukte Anwendung, also Waren, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden.
Was sind die wesentlichen Neuerungen der GPSR?
Für Hersteller, Importeure, Bevollmächtigte, Händler, Betreiber von Online-Plattformen und Fulfillment-Dienstleister bringt die GPSR zahlreiche neue Pflichten mit sich.
Zu den wesentlichen Neuerungen zählen unter anderem folgende:
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Herstellerpflicht zur Durchführung einer internen Risikoanalyse und der Bereitstellung von technischen Unterlagen (Art. 9 Abs. 2 GPSR)
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Neue Merkmale zur Beurteilung der Sicherheit von Produkten (z.B. Cybersicherheitsmerkmale) (Art. 6 GPSR)
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Pflicht der Angabe einer elektronischen Adresse
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Strenge Vorgaben zur Unterrichtung der Verbraucher im Falle von Sicherheitswarnungen oder Produktrückrufen (Art. 35 und 36)
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Verpflichtung zur Abhilfe bei Produktrückrufen (Reparatur, Ersatz oder Wertersatz des Produkts) (Art. 37 GPSR)
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Neue Informationspflichten für Wirtschaftsakteure im Fernabsatz, die bereits beim Angebot des Produkts erfüllt werden müssen (Art. 19 GPSR)
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Besondere Verpflichtungen für Betreiber von Online-Marktplätzen (Art. 22 GPSR)
Produkte, die bereits vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden, dürfen auch nach diesem Datum weiterhin verkauft werden, auch wenn sie die Anforderungen der GPSR nicht erfüllen. Art 51 der GPSR stellt klar, dass Marktüberwachungsbehörden den Verkauf solcher Produkte, die vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden, nicht einschränken dürfen. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Produkte zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens den damals geltenden Bestimmungen entsprachen.
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