Neue Sonderregelungen für SUP-Verpackungen
Die EU-Richtlinie über Einwegkunststoffe (Single Use Plastics Directive) fordert von den Mitgliedsstaaten unter anderem die Einführung von Regelungen zur erweiterten Herstellerverantwortung für Inverkehrbringer von Einwegkunststoffprodukten (SUP). Dies umfasst insbesondere die Registrierungs- und Mengenmeldepflicht sowie die finanzielle Beteiligung an den Entsorgungskosten der anfallenden Abfälle. Österreich, Deutschland und die Niederlande haben bereits nationale Regelungen zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassen.
Österreich wird hier als Beispiel herangezogen, um zu veranschaulichen, wie ein Mitgliedsstaat der EU die Verpflichtung zur Mengenmeldung national umsetzt.
Seit Beginn des Jahres 2023 gibt es eine gesetzliche Verpflichtung zur Mengenmeldung von Einwegkunststoffprodukten und -verpackungen, auch bekannt als "Single Use Plastics" (SUP). Inverkehrbringer dieser Produkte in Österreich, müssen diese Meldung gemäß § 21a Abs. 1 VerpackVO 2014 einmal jährlich bis zum 15. März des folgenden Jahres vornehmen (erstmals bis zum 15.03.2023 für das Kalenderjahr 2022) und an die Sammel- und Verwertungssysteme übermitteln. Beachten Sie bitte, dass die Mengenmeldung für das Jahr 2022 kostenfrei war. Ab 2023 werden gemäß VerpackVO einheitliche Zuschläge für die Meldung erhoben.
Der Zweck dieser Abgabe, auch bekannt als Littering-Abgabe, besteht darin, Flurreinigungs- und Säuberungsaktionen, die durch unsachgemäßes Entsorgen der betroffenen Verpackungen erforderlich sind, zu kompensieren.
Die Regelungen betreffen eine breite Palette von Produkten, die in der VerpackVO 2014 unter § 21a Abs. 1 spezifiziert sind:
- Getränkebecher
- Starre oder flexible Lebensmittelverpackungen
- Getränkebehälter (PET-Getränkeflaschen, sonstige Getränkeflaschen, Tetrapak etc.)
- Feuchttücher
- Luftballons
- Fanggeräte
- Tabakprodukte (Filtergewicht)
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