Neue Verpackungskennzeichnung in Portugal: Unternehmen haben ab 2025 eine Wahlmöglichkeit
Ab dem 1. Januar 2025 trat in Portugal eine wesentliche Änderung zur Kennzeichnung von Verpackungen in Kraft. Unternehmen, die bisher verpflichtet waren, Entsorgungsinformationen über alternative Kanäle bereitzustellen, können diese künftig auch direkt auf der Verpackung anbringen.
Was ändert sich konkret?
Bis Ende 2024 waren Unternehmen gemäß Artikel 28(5)(b) UNILEX verpflichtet, Entsorgungshinweise „auf anderem Wege“ bereitzustellen, etwa:
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auf der Website,
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in der Gebrauchsanweisung,
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an Verkaufsstellen.
Diese Pflicht bleibt auch über den 1. Januar 2025 hinaus bestehen. Unternehmen haben nun eine zusätzliche Möglichkeit, um ihre Informationspflicht zur Entsorgung zu erfüllen, und können zwischen den folgenden zwei gleichwertigen Alternativen wählen:
- Option 1 - Direkte Kennzeichnung auf der Verpackung (Artikel 28(5)(a) UNILEX)
→ Entsorgungshinweise, insbesondere zur korrekten Recycling-Tonne, werden direkt auf der primären oder sekundären nicht wiederverwendbaren Verpackung angebracht. - Option 2 - Bereitstellung von Entsorgungsinformationen auf anderem Wege (Artikel 28(5)(b) UNILEX)
→ Entsorgungshinweise werden weiterhin über Websites, Gebrauchsanweisungen oder Verkaufsstellen bereitgestellt.
Fazit: Informationspflicht bleibt, aber die Art der Bereitstellung ist flexibel
Unternehmen sind nicht verpflichtet, Verpackungen zu kennzeichnen, müssen aber weiterhin Entsorgungshinweise bereitstellen – entweder direkt auf der Verpackung oder auf anderem Wege.
Diese Regelung gilt nur für Verpackungen, die städtischen Abfall erzeugen und unter das portugiesische Verpackungsmanagementsystem SIGRE fallen.
