Kennzeichnungs- und Informationspflichten nach dem BattG
Das BattG gibt vor, dass Hersteller gewissen Kennzeichnungs-, Hinweis- und Informationspflichten nachkommen:
Kennzeichnungspflichten
Hersteller und Importeure müssen in Verkehr gebrachte Geräte-, Fahrzeug oder Industrie-batterien gut sichtbar, lesbar und dauerhaft mit den folgenden Punkten kennzeichnen:
- Marke des Herstellers;
- Auf Geräte- und Fahrzeugbatterien die Angabe zur Kapazität und bei Fahrzeug-batterien zusätzlich die Kaltstartleistung;
- Symbol der durchgestrichenen Mülltonne, und
- Ergänzung des chemischen Zeichens der aufgeführten Gefahrstoffe, falls Grenzwert in der Batterie überschritten wird: Quecksilber (Hg) über 0,0005%, Cadmium (Cd) über 0,002%, Blei (Pb) über 0,004%
Hinweispflichten
Händler und Vertreiber müssen ihre Endkunden auf folgende Punkte hinweisen:
- Kostenfreie Rückgabemöglichkeit von Altbatterien beim Händler;
- Gesetzliche Rückgabepflicht von Altbatterien durch Endnutzer;
- Bedeutung des Symbols der „durchgestrichenen Mülltonne“ und der drei Gefahrstoff-zeichen unter dem Mülleimer.
Einzelhandel: Die Informationen müssen gut sichtbar, lesbar und im unmittelbaren Sichtbereichs des Hauptkundenstroms auf Bild- und Schrifttafeln platziert werden.
Fernabsatzmarkt: Die Informationen müssen auf dem jeweiligen Vertriebsmedium platziert werden oder in schriftlicher Form dem Produkt bei der Warensendung beigelegt werden.
Informationspflichten
Hersteller von Batterien und Akkumulatoren sind verpflichtet, die Endnutzer über folgende Punkte zu informieren:
- Batterien können nach dem Gebrauch im Handelsgeschäft unentgeltlich zurückgegeben werden;
- Abfallvermeidungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Vermeidung von Vermüllung;
- Die Möglichkeiten der Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altbatterien;
- Die möglichen Auswirkungen der in Batterien enthaltenen Stoffe auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit, insbesondere über die Risiken beim Umgang mit lithiumhaltigen Batterien, sowie
- Die Bedeutung der getrennten Sammlung und der Verwertung von Altbatterien für Umwelt und Gesundheit.
Mustertext zur Erfüllung der Informationspflichten nach BattG
Folgend finden Sie ein Musterbeispiel zur Erfüllung der Informationspflichten nach §18 bzw. §18 BattG. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um ein Muster handelt, das keine rechtliche Beratung im Einzelfall ersetzt.
Das Symbol der „durchgestrichenen Mülltonne“ bedeutet, dass Sie gesetzlich verpflichtet sind, die gekennzeichneten Produkte einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Die Entsorgung über den Hausmüll, wie bspw. die Restmülltonne oder die Gelbe Tonne ist untersagt. Vermeiden Sie Fehlwürfe durch die korrekte Entsorgung in speziellen Sammel- und Rückgabestellen. Adressen kostenfreier Rückgabestellen können Sie von Ihrer Stadt- oder Kommunalverwaltung erhalten.
Vermeiden Sie, wo möglich, die Entstehung von Abfällen bei Alt-Batterien. Bitte achten Sie bei Ihrer Wahl auf wieder aufladbare Akkumulatoren oder Batterien mit einer längeren Lebensdauer. Bitte vermeiden Sie die Vermüllung des öffentlichen Raums, indem Sie Batterien korrekt entsorgen, anstatt sie achtlos liegenzulassen.
Bitte prüfen Sie Möglichkeiten, die Batterie, anstatt der Entsorgung einer Wiederverwendung zuzuführen, beispielsweise durch die Rekonditionierung oder die Instandsetzung der Batterie.
Batterien können chemische Gefahrstoffe enthalten, die sowohl die Umwelt belasten und die Gesundheit von Menschen und Tieren gefährden. Insbesondere beim Umgang mit lithiumhaltigen Batterien ist Vorsicht geboten, da sich diese zudem bei unsachgemäßer Behandlung leicht entzünden können und Brände verursachen können.
Batterien und Akkumulatoren, die in Elektrogeräten enthalten sind und zerstörungsfrei entnommen werden können, müssen getrennt von diesem entsorgt werden.
BattG-Registrierungsnummer (freiwillige Angabe)
Unter der Registrierungsnummer DExxxxxxxx sind wir bei der stiftung elektro-altgeräte register, Nordostpark 72, 90411 Nürnberg, als Hersteller von Batterien/Akkumulatoren registriert.
Sammel- und Verwertungsquoten (freiwillige Angabe)
Die EU-Mitgliedsstaaten sind nach der Batterie-Richtlinie verpflichtet, Daten zu Alt-Batterien zu erheben und diese an die Europäische Kommission zu übermitteln. Auf der Webseite des BMUV finden Sie weitere Informationen hierzu.