Kennzeichnungs- und Informationspflichten nach dem BattG
Informationspflichten der Hersteller
Hersteller müssen nach Art. 74 Abs. 1 BattVO für Händler und Endnutzer umfangreiche Informationen bereitstellen.
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Hinweise zur Abfallvermeidung und zur Verlängerung der Lebensdauer von Batterien
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Pflicht der Endnutzer, gebrauchte Batterien und Akkus getrennt zu sammeln und bei einer geeigneten Sammelstelle (z.B. im Handel oder kommunalen Wertstoffhöfen) abzugeben
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Möglichkeit der kostenfreien Rückgabe an Rückgabe- oder Sammelstellen
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Sicherheitshinweise zum Umgang mit Altbatterien
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Erklärung der Kennzeichnungen und Symbole nach Art. 13 (z.B. durchgestrichene Mülltonne)
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Informationen zu den Auswirkungen auf die Umwelt
Informationspflichten der Händler
Auch Händler sind verpflichtet, Endnutzer umfassend zu informieren (Art. 74 Abs. 4 BattVO):
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Weitergabe von Herstellerinfos: Alle vom Hersteller bereitgestellten Hinweise müssen an Endnutzer weitergegeben werden.
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Eigene Hinweise: Händler müssen zusätzlich gut sichtbar über Rückgabemöglichkeiten informieren – im Laden und online.
Getrennte Ausweisung der Entsorgungskosten
Eine wesentliche Neuerung: Entsorgungskosten müssen beim Verkauf neuer Batterien getrennt ausgewiesen werden (Art. 74 Abs. 5 BattVO). Während dies nach dem alten Batteriegesetz (BattG) untersagt war, ist es nun verpflichtend.
Batteriedurchführungsgesetz (BattDG)
Neben der europäischen BattVO wird es in Deutschland ein Batteriedurchführungsgesetz (BattDG) geben. Dieses enthält ergänzende Bestimmungen, die die europäischen Vorgaben konkretisieren. Der Bundestag hat das Gesetz bereits beschlossen, die Befassung im Bundesrat steht noch aus.
Nach aktuellem Stand sind für Händler insbesondere folgende Konkretisierungen vorgesehen:
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Im stationären Handel müssen die Informationen gut sichtbar am Verkaufsort durch Sicht- oder Bildtafeln angebracht sein.
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Im Online-Handel müssen die Informationen gut sichtbar durch digitale Bildtafeln dargestellt und auf der Internetseite leicht auffindbar sein oder der Warensendung schriftlich beigelegt werden.
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Die Informationen müssen in deutscher Sprache erfolgen.